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Informationen für Architektinnen, Architekten, Planerinnen und Planer im Kanton Zürich

Gebäudeschutzmassnahmen gegen Naturgefahren sind relevant für jedes Gebäude und sollten möglichst früh in der Planung berücksichtigt werden.

Wieviel Schutz ein Gebäude braucht, hängt von der Gefährdung und der Gebäudenutzung ab. Wirtschaftliche Überlegungen helfen dabei, ein sinnvolles Verhältnis von Aufwand und Nutzen zu erreichen. Wichtig ist: frühzeitig! Berücksichtigen Sie bereits bei der Planung nötige Schutzmassnahmen. Es gilt, je früher, desto einfacher und günstiger sind sie umzusetzen.

Naturgefahren-Check

Empfehlungen spezifisch für die SIA Phasen 1 «Strategische Planung», 2 «Vorstudien» und 3 «Projektierung»

Neubauten, Um- und Anbauten müssen vor Naturgefahren geschützt werden, wodurch dem Baugesetz und den Regeln der Baukunde (z.B. Schweizer Baunormen) entsprochen wird. Planerinnen und Planer informieren sich bei einem Bauvorhaben, mit welchen Gefährdungen bei einem Grundstück zu rechnen ist.

Architektinnen und Architekten sowie Planerinnen und Planer sollten unter Berücksichtigung der geltenden Schutzziele der Bauherrschaft mögliche Schutzmassnahmen aufzeigen. Für gewisse Naturgefahren geben Normen und gesetzliche Vorgaben die Schutzziele vor. Wo diese nicht hinreichend definiert sind, ist die Bauherrschaft gefordert, das gewünschte Sicherheitsniveau selber festzulegen und entsprechende Massnahmen umzusetzen.

Wichtig ist es, alle Naturgefahren zu berücksichtigen. Gute Planungshilfen bietet die SIA (SIA D 0260 «Entwerfen & Planen mit Naturgefahren im Hochbau», SIA 4002 «Hochwasser - Wegleitung zur Norm SIA 261/1»).

Bei Neubauten sowie Nutzungsänderungen, Um- und Anbauten klären Architektinnen und Architekten sowie Planerinnen und Planer, ob sich ein Grundstück ganz oder teilweise in einem Gefahrenbereich befindet. In Hochwassergefahrenbereichen muss die gesuchstellende Person bei der Baugesucheingabe das Zusatzformular Nachweis Gebäudeschutzmassnahmen einreichen und somit aufzeigen, dass der Hochwasserschutz gewährleistet ist.

Bei Bauvorhaben in roten und blauen Gefahrenbereichen sowie bei Sonderrisiko-Objekten (rote, blaue, gelbe und gelb-weisse Gefahrenbereiche) werden der Nachweis Gebäudeschutzmassnahmen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens von der zuständigen kantonalen Behörde (AWEL) geprüft und die notwendigen Gebäudeschutzmassnahmen genehmigt. Die Bewilligung mit entsprechenden Auflagen bezüglich der umzusetzenden Schutzmassnahmen wird von der Standortgemeinde erteilt.

Bei Bauvorhaben in einem gelben oder gelb-weissen Gefahrenbereichen (nicht Sonderrisiko-Objekt) dient der Nachweis Gebäudeschutzmassnahmen ausserdem als Grundlage für die Selbstdeklaration. Die GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich kann beratend beigezogen werden.

Nutzen Sie für die Planung den Leitfaden Gebäudeschutz Hochwasser.

Sämtliche Informationen und Dokumente zum Baubewilligungsprozess in Hochwassergefahrengebieten finden Sie hier.

Architektinnen und Architekten sowie Planerinnen und Planer stellen sicher, dass die gewünschten Schutzmassnahmen und die damit verbundenen Anforderungen mit den Handwerkern und Lieferanten schriftlich vereinbart werden. Nach dem Bauabschluss bestätigen Architektinnen und Architekten sowie Planerinnen und Planer der Bauherrschaft, dass das Gebäude die definierten Schutzanforderungen vollumfänglich erfüllt und die Schutzmassnahmen wie vereinbart umgesetzt wurden.

Empfehlungen spezifisch für die SIA Phasen 4 «Ausschreibung» und 5 «Realisierung»

Architektinnen und Architekten sowie Planerinnen und Planer zeigen der Bauherrschaft anhand eines Unterhaltsplans auf, was zu tun ist, damit das Schutzniveau auf lange Sicht aufrechterhalten werden kann.

Empfehlungen spezifisch für die SIA Phase 6 Bewirtschaftung


Die kantonalen Gefahrenkarten zeigen, wo mit Hochwasser zu rechnen ist. Im Kanton Zürich sind die Gefahrenkarten zu Hochwasser und Massenbewegungen sowie Hinweise zu Gebieten mit bekannter Oberflächenabflussgefährdung im kantonalen GIS-Browser zu finden.

Beispiel der kantonalen Gefahrenkarte des Kantons Zürich (Quelle: GIS-ZH)

Die Gefährdungskarte Oberflächenabfluss zeigt jenen Anteil des Niederschlages, der unmittelbar an der Geländeoberfläche abfliesst und damit potenziell zu Überflutungen führen kann. Die Gefährdungskarte Oberflächenabfluss entstand als gemeinsames Projekt des Bundesamts für Umwelt BAFU, des Schweizerischen Versicherungsverbands SVV und der Vereinigung Kantonaler Gebäudeversicherungen VKG und deckt die gesamte Schweiz ab.

Die Gefährdungskarte Oberflächenabfluss ist im Kanton Zürich baurechtlich nicht verbindlich. Die GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich empfiehlt zum Schutz von Personen und Gebäuden, freiwillige Schutzmassnahmen dennoch umzusetzen. Die Angaben in der Gefährdungskarte müssen vor Ort überprüft werden. Bei Bedarf kann die GVZ beratend beigezogen werden.

Gefährdungskarte Oberflächenabfluss im WEB-GIS des Kantons Zürich (Quelle: GIS-ZH)

Zur Erreichung des gesellschaftlich angestrebten Sicherheitsniveaus (siehe PLANAT) geben Normen und gesetzliche Vorgaben die Schutzziele für gewisse Naturgefahren vor. Gemäss den Erfahrungen der Schadenexperten ist es in der Regel sinnvoll und verhältnismässig, Gebäude auf die untenstehenden Schutzziele auszurichten.

Oberflächenabfluss

Schutzziel: Das Gebäude bleibt mindestens bis zum 100- bis 300-jährlichen Regen auch in den Untergeschossen trocken und schwimmt nicht auf. Es entsteht kein Bruch von Aussenwänden und Bodenplatten.

Grundlagen:

Hochwasser

Schutzziel: Das Gebäude bleibt mindestens bis zum 300-jährlichen Hochwasser intakt und auch in den Untergeschossen trocken. Das Gebäude schwimmt nicht auf, Aussenwände und Bodenplatten bleiben intakt.

Bei Sonderrisiko-Objekten ist das Schutzziel EHQ (Extremhochwasser) zu prüfen.

Grundlagen:

Sturm

Schutzziel: Das Gebäude hält den zu erwartenden Windspitzen bis zum 50-jährlichen Wind schadlos stand. Es gibt keine abgerissenen Bauteile.

Grundlagen:

Hagel

Schutzziel: Bis zum 50-jährlichen Hagel entstehen keine Schäden an Fassade, Dach und daran befestigen Bauteilen wie Solaranlagen. In der Regel ist der Schutz im Mittelland auf Hagelkörner mit 3 cm Durchmesser sinnvoll und einfach umsetzbar.

Demnach müssen im Kanton Zürich Bauteile, die dauerhaft der Witterung ausgesetzt sind, mindestens einen Hagelwiderstand 3 (HW 3 – Hagelkorn mit einem Durchmesser von 3 cm) aufweisen.

Für bewegliche Elemente wie z. B. Lamellenstoren sind geeignete Massnahmen zu treffen, welche die Storen bereits vor der Schädigung in einen Schutzzustand bringen. Lamellenstoren können z. B. mit dem System «Hagelschutz - einfach automatisch» vor einem Hagelereignis automatisch eingezogen und dadurch nachhaltig geschützt werden.

Grundlagen:

Schnee

Schutzziel: Dach, Aussenwände sowie Vordächer, Oberlichter und Solaranlagen halten bis zum 50-jährlichen Schnee (Auflast, Abrutschen) schadlos stand.

Grundlage:

Erdbeben

Schutzziel: Das Gebäude schützt die sich darin befindenden Personen bis zum 475-jährlichen Erdbeben.

Grundlagen:

Rutschung, Murgang, Steinschlag

Schutzziel: Das Gebäude bleibt auch bei seltenen Ereignissen (300-jährlich) intakt und schützt die sich darin befindenden Personen.

Im Kanton Zürich sind bei bekannter Gefahrenexposition (z.B. aufgrund Gefahrenkarte Massenbewegungen) geeignete Massnahmen zu treffen, die das Gebäude weitgehend vor drohenden Elementarschäden schützen.

Grundlagen:

Die Jährlichkeit beschreibt die Häufigkeit von Ereignissen: Die Wahrscheinlichkeit, dass ein sogenannt 100-jährliches Ereignis an einem bestimmten Ort tatsächlich eintritt, beträgt 1 zu 100 oder 1% pro Jahr.

Gebäude haben eine typische Lebensdauer von 50 Jahren oder mehr. Auf 50 Jahre gesehen, liegt die Eintretenswahrscheinlichkeit eines 100-jährlichen Ereignisses bei 40%. Dies entspricht ungefähr der Chance, dass Sie bei einem Münzwurf mit «Kopf» oder «Zahl» richtig liegen! Im selben Betrachtungszeitraum von 50 Jahren steigt auch die Wahrscheinlichkeit, dass ein 300-jährliches Ereignis mindestens einmal eintritt, auf 15%. Dies entspricht der Wahrscheinlichkeit, mit einem einzigen Wurf eine 6 zu würfeln. Seltene Naturgefahren dürfen keinesfalls unterschätzt werden!

Die GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich bietet kostenlose Beratungen zur Vermeidung von Gebäudeschäden an. Kontaktieren Sie uns: naturgefahren@gvz.ch, Telefon 044 308 21 55

Beiträge an Objektschutzmassnahmen

Überschwemmung

Die GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich kann bei bestehenden Gebäuden finanzielle Unterstützung für Gebäudeschutzmassnahmen gegen Überschwemmungsschäden sprechen.

Die Voraussetzungen dafür können dem Reglement entnommen werden. Das Reglement und das Gesuchformular finden Sie hier.

Hagel

Das System «Hagelschutz – einfach automatisch» zieht zentral gesteuerte Storen vor einem Hagelereignis automatisch hoch. Bei grösseren Industrie-, Geschäfts- und Bürogebäuden prüft die GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich gerne die Beitragsmöglichkeiten.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Naturgefahren-Check

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