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Gebäudeschutz vor Naturgefahren im Kanton Nidwalden

Im Rahmen des Baugesuchs wird für Bauvorhaben in Gefahrengebieten ein Nachweis Naturgefahren verlangt. Mit dem Nachweis Naturgefahren dokumentiert der Planer, wie das Gebäude vor Naturgefahren geschützt wird. Als Hilfsmittel dient die Homepage www.naturgefahrennachweis.ch (inkl. Vorlagen, Musterbeispiele und Anleitung).

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Alles auf einen Blick
Die Gefahrenübersicht zeigt die Gefahren- und Intensitätskarten für die einzelnen Prozesse im Detail nebeneinander (Wildbach, See, Engelbergeraa, Rutschung spontan, Rutschung permanent, Sturz, Lawine, Doline). Die Übersicht fasst Inhalte zusammen, die auf anderen Internetportalen bereits veröffentlicht sind.

In der Gefahrenzone 1 ist die Errichtung neuer Bauten und Anlagen verboten. Die massvolle Erweiterung, die teilweise Änderung sowie der Wiederaufbau von Bauten und Anlagen kann bewilligt werden, wenn:

  1. Mit baulichen Massnahmen das Schadenrisiko auf ein Minimum reduziert wird; und
  2. Die Anzahl der gefährdeten Personen nicht erhöht wird.

Für die massvolle Erweiterung, die teilweise Änderung und den Wiederaufbau von Bauten und Anlagen sowie für standortgebundene Bauten und Anlagen gelten zusätzlich die Bestimmungen der Gefahrenzone 2.

In der Gefahrenzone 2 sind Bauten und Anlagen so zu erstellen, dass der erforderliche Schutz erreicht wird durch:

  1. Eine optimale Standortwahl;
  2. Eine konzeptionelle Gestaltung; und
  3. Geeignete bauliche Massnahmen.

Wird dieser Schutz mit verhältnismässigen Massnahmen nicht erreicht, ist die Zustimmung der Nidwaldner Sachversicherung zu reduzierten Schutzmassnahmen notwendig.
Bei einer Reduktion des erforderlichen Schutzes müssen die Gebäudezugänge wie Türen, Tore, Rampen und dergleichen bis zur massgebenden Schutzhöhe innert nützlicher Frist mit vor Ort gelagerten Materialien vorübergehend abgedichtet werden können. Fensteröffnungen, Lichtschächte und dergleichen müssen über der massgebenden Schutzhöhe erstellt werden.

Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass sie den Belastungen durch Naturgefahren schadlos standhalten, insbesondere bei:

  1. statischem oder dynamischem Druck;
  2. Auftrieb durch Einstau oder Grundwasseranstieg;
  3. Auflast durch flüssige oder feste Stoffe;
  4. Anprall von Einzelkomponenten;
  5. Unterkolkung;
  6. Rutschen des gesamten Geländes;
  7. partieller oder differentieller Rutschung.

a) wasserhaltige Prozesse im Allgemeinen
Sind Bauten und Anlagen wasserhaltigen Prozessen ausgesetzt, sind die Aussenwände bis zur Überschwemmungshöhe bei seltenen Ereignissen in dichter Bauweise auszuführen. Die Gebäudehülle ist so zu realisieren, dass sie durch den Wassereinstau keinen Schaden nimmt. Durchdringungen der Gebäudehülle sind bis auf die Überschwemmungshöhe bei seltenen Ereignissen dicht auszuführen.

b) Seehochwasser
Bauten und Anlagen sind so zu errichten, dass bis zur Überschwemmungshöhe bei mittleren Ereignissen des Vierwaldstättersees von 435.05 m.ü.M. (einschliesslich 25 cm Wellenschlag) kein Wasser ins Gebäude eindringen kann. Gebäudezugänge wie Türen, Tore, Rampen und dergleichen müssen bis zur Überschwemmungshöhe bei sehr seltenen Ereignissen des Vierwaldstättersees von 435.50 m.ü.M. (einschliesslich 25 cm Wellenschlag) innert nützlicher Frist mit vor Ort gelagerten Materialien vorübergehend abgedichtet werden können. Fensteröffnungen müssen über dieser Höhe liegen. Bei Bauten und Anlagen, die in Ufernähe einem erhöhten Wellenschlag ausgesetzt sind, ist dieser Umstand zusätzlich zu den Überschwemmungshöhen angemessen zu berücksichtigen.

c) Aawasser
Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass bis zur Überflutungshöhe bei seltenen Ereignissen des Aawassers kein Wasser in Gebäude eindringen kann. Die Überflutungshöhen können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

d) Wildbäche
Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass bis zur Überflutungs- und Geschiebeablagerungshöhe bei seltenen Ereignissen der Wildbäche kein Wasser ins Gebäude eindringen kann. Die Lichtschächte sind über diese Höhe hochzuziehen. Gefährdete Gebäudeseiten sind baulich dicht auszugestalten. Sofern Öffnungen auf diesen Gebäudeseiten unabdingbar sind, sind sie mit dichten, druck- und schlagfesten Türen, Toren und Fenstern auszustatten. Tiefgarageneinfahrten, Hauseingänge und dergleichen sind talseitig oder auf den angrenzenden Gebäudeseiten anzuordnen und gegen einströmendes Wasser mittels Rampen und dergleichen zu sichern. Die Gebäude sind zum Schutz vor Unterkolkung ausreichend zu fundieren. Die lokal massgebende Schutzhöhe ist im Nachweis Naturgefahren zu ermitteln und darzustellen.

e) Rutschungen
Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass sie durch Rutschungen bei seltenen Ereignissen keinen Schaden nehmen. Ver- und Entsorgungsleitungen zu den Gebäuden sind gegen Bodenbewegungen so zu erstellen, dass sie Rutschungen standhalten und die Umwelt nicht gefährden. Die lokal massgebenden Kräfte sind im Nachweis Naturgefahren zu ermitteln und deren Berücksichtigung bei der Dimensionierung der Bauten und Anlagen darzustellen.

f) Steinschlag, Felssturz
Bei Bauten und Anlagen sind die gefährdeten Seiten so zu erstellen, dass sie durch Steinschlag oder Felssturz bei seltenen Ereignissen keinen Schaden nehmen. Fenster und Türen sind auf der gefährdeten Seite auf ein Minimum zu beschränken. Wohn- und Schlafräume sind auf der nicht gefährdeten Seite anzuordnen. Die Umgebung ist so zu gestalten, dass sich Personen im Freien hauptsächlich auf der nicht gefährdeten Seite aufhalten. Nicht zulässig sind insbesondere Spiel- und Sitzplätze auf den gefährdeten Gebäudeseiten. Bei der Umgebung ist auf eine gefahrmindernde Gestaltung wie insbesondere Geländeterrassen, steile Geländeabsätze oder stabile Mauern zu achten. Die statischen Kräfte, die erforderlich sind, um eine maximal zulässige dynamische Verformung zu bewirken (statische Ersatzlasten), sind im Nachweis Naturgefahren zu ermitteln und deren Berücksichtigung bei der Dimensionierung der Bauten und Anlagen darzustellen.

g) Lawinen
Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass sie durch Lawinen bei seltenen Ereignissen keinen Schaden nehmen. Türen, Tore und Fenster sind so zu errichten, dass sie dem Druck standhalten oder mit vor Ort gelagerten Materialien über längere Zeit gesichert werden können. Die statischen Ersatzlasten sind im Nachweis Naturgefahren zu ermitteln und deren Berücksichtigung bei der Dimensionierung der Bauten und Anlagen darzustellen.

h) Dolinen
Bei Bauten und Anlagen in karstgefährdeten Gebieten ist die Stabilität des Baugrundes vorgängig mittels Untersuchungen zu ermitteln. Die Eignung des Baugrundes und die gebäudesichernden Massnahmen sind im Nachweis Naturgefahren darzustellen.

In der Gefahrenzone 3 liegt der Schutz von Bauten und Anlagen in der Eigenverantwortung der Eigentümerinnen und Eigentümer. Im Nachweis Naturgefahren ist nur der Nachweis bezüglich Gefährdung der Umwelt und Dritter zu erbringen. Bei Sonderrisiken, insbesondere bei Tanklagern, wichtigen Versorgungseinrichtungen oder grossen Warenlagern, gelten die Bestimmungen der Gefahrenzone 2.


Die NSV engagiert sich bei der Schadenprävention. Gerne beraten Sie die Präventionsexperten der NSV bereits in einer frühen Phase der Planung im Bereich Naturgefahren. Beschleunigen Sie das Baubewilligungsverfahren mit einer Vorabklärung betreffend Naturgefahren!

Die NSV beteiligt sich finanziell an der Schadenbehebung und gleichzeitig auch an präventiven Massnahmen, um künftige Schäden zu mindern bzw. zu vermeiden. Sofern die NSV das Präventionskonzept genehmigt, beteiligt sie sich mit bis zu 5'000 Franken an den Kosten.

Fachberatung
Nidwaldner Sachversicherung

Riedenmatt 1
6371 Stans
+41 41 618 50 50
praevention@nsv.ch
www.nsv.ch

Amt für Wald und Naturgefahren
Stansstaderstrasse 59
6371 Stans
+41 41 618 40 50
awn@nw.ch
www.nw.ch

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