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Naturgefahren im Baubewilligungsverfahren des Kantons Solothurn

Seit dem 1. Januar 2019 überprüft die Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV) bei Gesuchen für Bauzeitversicherungen, Brandschutzbewilligungen und wärmetechnischen Anlagen die Risiken bezüglich der gravitativen Naturgefahren, Starkregen (Oberflächenabfluss) und Hagel bei Lamellenstoren (Hagelschutz einfach automatisch).

Bei Risiken in der blauen und roten Gefahrenzone von gravitativen Naturgefahren verfügt die SGV Schutzmassnahmen. Bei allen anderen Risiken durch Naturgefahren weist die SGV auf das Schutzdefizit hin und empfiehlt Schutzmassnahmen.

Weist ein Gebäude eine Schadenhäufigkeit durch eine der Naturgefahren auf, dann wird die Eigentümerschaft aufgefordert Schutzmassnahmen zu ergreifen. Trifft die Eigentümerschaft keine Massnahmen, kann die SGV einen Risikoausschluss verfügen.

Naturgefahren-Check


Im Kanton Solothurn ist es die Aufgabe der Baubehörden Bauherren über mögliche Risiken durch gravitative Naturgefahren zu informieren. Wird ein Gebäude in den blauen oder roten Gefahrenzonen für gravitative Naturgefahren errichtet, muss die Baubehörde Schutzmassnahmen im Baubewilligungsverfahren verfügen. In einzelnen Gemeinden sind die Naturgefahren bereits im Zonenplan und Zonenreglement aufgeführt. Zurzeit werden im Kanton Solothurn die Zonenpläne überarbeitet. Die Naturgefahren werden in die Zonenpläne und das Zonenreglement integriert sowie der Oberflächenabfluss mitberücksichtigt. Der Oberflächenabfluss soll bezüglich der Abflussmengen, Fliesskorridore und Ableitungen in die Vorfluter bei der Revision des generellen Entwässerungsplanes (GEP) mitberücksichtigt werden.

Im Kanton Solothurn werden folgende Gefahrengrundlagen zur Beurteilung von Baugesuchen beigezogen:

  • Gefahrenhinweiskarte: Hochwasser, Rutsch, Steinschlag, Murgang bei Bauten ausserhalb dem Siedlungsgebiet oder in Gemeinde, welche keine Gefahrenkarten erstellen mussten
  • Gefahrenkarte: Hochwasser, Rutsch, Steinschlag, Murgang (siehe Gefahrenübersicht im Naturgefahren-Check)
  • Gemeindewissen (sind der Behörde Gefährdungen bekannt, z. B. vergangene Ereignisse, auch ohne Hinweis auf den Gefahrenkarten)
  • Gefährdungskarte Oberflächenabfluss (auf freiwilliger Basis)
  • Schadenerfahrung der SGV

Verbindlichkeit und Verwendung der Gefährdungskarte Oberflächenabfluss

Im Kanton Solothurn ist die Gefährdungskarte Oberflächenabfluss derzeit baurechtlich nicht verbindlich. Die SGV weist bei Gesuchen für Bauzeitversicherungen, Brandschutzbewilligung und wärmetechnischen Anlagen auf mögliche Risiken durch Oberflächenabfluss hin und empfiehlt Schutzmassnahmen.

Die SGV empfiehlt den Baubehörden bei der Revision der Zonenpläne, des Zonenreglementes und des GEP den Oberflächenabfluss mit zu berücksichtigen.

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Legende
Legende zur Gefährdungskarte Oberflächenabfluss

Hochwasser

Das Amt für Umwelt (AfU) erstellt Entlang der Flüsse Aare, Birs, Dünnern, Emme und Lüssel Schutzmassnahmen für ein HQ 300. Entlang aller anderen Bäche werden wo nötig Schutzmassnahmen für ein HQ 100 gebaut.

Die SGV verlangt einen vollständigen Schutz bis zu einem HQ100. Für Bauten mit hoher Personengefährdung (Altersheime, Spitäler, Schulen, etc.) oder volkswirtschaftlicher Bedeutung resp. Tragweite wird ein vollständiger Schutz bis zum HQ 300 verlangt.

Rutschung / Steinschlag / Murgang

Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei (AWJF) legt die Schutzziele gemäss dem Schutzdiagramm (Anhang 5) von Schutz vor Massenbewegungsgefahren, Vollzugshilfe für das Gefahrenmanagement von Rutschungen, Steinschlag und Hangmuren (BAFU) fest.

Die SGV verlangt für Gebäude, in welchen sich Personen aufhalten, einen vollständigen Schutz bis zum 300-jährliche Ereignis.

Oberflächenabfluss

Das AfU hat keine Schutzziele betreffend dem Oberflächenabfluss festgelegt. Der Oberflächenabfluss wird zurzeit bei der Revision der Gefahrenkarten mit einbezogen.

Die SGV empfiehlt einen Schutz bis zu einem 100-jährigen Ereignis.

Hagel

Die SGV empfiehlt bei Neubauten den Schutz gegen ein 50-jährliches Ereignis (HW3).

Sturm / Schnee

Die entsprechenden SIA Normen sind einzuhalten.

Die SGV empfiehlt bei Neubauten den Schutz gegen ein 50-jährliches Ereignis.

In der Kantonalen Bauverordnung (BGS 711.61 vom 1. März 2013) sind folgende Artikel im Zusammenhang mit Naturgefahren zu finden:

  • Kapitel 2. Baugesuche, Baubewilligung, Baukontrolle, § 5 Abs. 2: Die Baubehörde kann auf Kosten des Bauherrn zusätzliche Unterlagen verlangen, wie: …, Nachweis über den Elementarschutz in besonders gefährdeten Gebieten gemäss Gefahrenkarten, …
  • Kapitel 3.9 Sicherheit, § 54 Abs. 1: Konstruktion und Material von Bauten und baulichen Anlagen müssen für ihren Zweck genügend fest, standsicher und gegen Feuer widerstandsfähig sein. Bauten und bauliche Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder Personen noch Tiere oder Sachen gefährden. Sie dürfen nur an sicherem Standort errichtet werden.
  • Kapitel 3.9. Sicherheit, § 54 Abs. 2: Alle Baukonstruktionen sind so auszuführen, dass sie den minimalen Festigkeitsvorschriften der Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) entsprechen. …
  • Kapitel 3.9. Sicherheit, § 55 Abs. 1: Wo es aus Sicherheitsgründen nötig ist, sind auf Steildächern Schneefänge anzubringen.

Weitere Vorschriften zu den Naturgefahren sind in den Bau- und Zonenreglementen der Gemeinden zu finden.

Die SGV hat zur Unterstützung der Baubehörden die Meldeformulare mit den Gefahrenzonen der gravitativen Naturgefahren ergänzt und ein Formular für den Nachweis des Schutzes gegen gravitative Naturgefahren erstellt:

Seit dem 1. Januar 2019 überprüft die SGV bei Gesuchen für Bauzeitversicherungen, Brandschutzbewilligungen und wärmetechnischen Anlagen die Risiken bezüglich der gravitativen Naturgefahren. Bei Bauten in den blauen oder roten Gefahrenzonen verfügt die SGV Schutzmassnahmen. Die SGV überprüft die Plausibilität, Verhältnismässigkeit und Wirksamkeit der vorgeschlagenen Objektschutzmassnahmen (OSM) und verlangt eine Dokumentation der ausgeführten OSM. Der Bauherr oder der Projektverantwortliche bestätigen mit der Unterschrift auf dem Formular Ausführungsbestätigung Elementarschadenprävention die erstellten OSM. Die SGV bietet diese Dienstleitung kostenlos an.

Gravitative Naturgefahren: Bei bestehenden Gebäuden kann die SGV Beiträge bis zu 20 % der Kosten von OSM leisten (Beitragsgesuch). Neu- und Anbauten müssen genügend sicher gegen Naturgefahren gebaut werden und sind deshalb nicht beitragsberechtigt.

Oberflächenwasser: Die SGV leistet Beiträge an den Arealschutz entlang dem Siedlungsrand und Objektschutz gegen das Oberflächenwasser.

Sturm: Die SGV leistet Beiträge bei bestehenden Gebäuden mit Ziegeldächern und einer Häufung von Sturmschäden an zusätzliche Befestigungen der Ziegel oder Verschalungen von Dachuntersichten.

Hagel: Die SGV leistet Beiträge an den Hagelschutz einfach automatisch für bestehende und neue Gebäude.

Im Gesetz über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe (GVG: BGS 618.111) sind die Pflichten des Versicherungsnehmers geregelt:

  • § 34 Abs. 2: Der Versicherungsnehmer hat zur Verhütung von Schäden alles Zumutbare vorzukehren.
  • § 34 Abs. 3: Insbesondere muss er das Gebäude ordnungsgemäss unterhalten und die Vorschriften über die Brandverhütung beachten.

Werden offensichtliche Mängel an Gebäude nicht behoben, dann kann die SGV einen Ausschluss von der Versicherung verfügen:

  • § 19 Abs. 1: Versicherte Gebäude können von der Versicherung ausgeschlossen werden, wenn Mängel irgendwelcher Art, die eine wesentliche Erhöhung der Schadengefahr einschliessen, auf erfolgte Aufforderung nicht behoben werden.

Im Kanton Solothurn gab es vereinzelte Ereignisse von Lawinen und Dolinen. Dabei wurden jedoch keine Gebäude beschädigt.

Am 21. April 1970 ereignete sich ein grosser Murgang in Selzach, welcher vom Jura bis an die Aare reichte und den Dorfkern verwüstete.

Das Gebäudeversicherungsgesetzt (GVG) und die dazugehörige Vollzugsverordnung (VV) sind in Revision. Die SGV möchte die Elementarschadenprävention stärken und als Kompetenzzentrum ausbauen. Die Baubehörden sollen bei der Prüfung der Baugesuche bezüglich der Naturgefahren entlastet werden. Es ist geplant, dass die Gesetzesrevision bis im Jahr 2023 abgeschlossen werden kann.

Fachberatung
Solothurnische Gebäudeversicherung

Baselstrasse 40
4500 Solothurn
+41 32 627 97 40
praevention@sgvso.ch
www.sgvso.ch

Koordinationsstelle Naturgefahren
c/o Amt für Umwelt
Werkhofstrasse 5
4509 Solothurn
+41 32 627 24 47
afu@bd.so.ch
www.so.ch

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